Die Angehörigen oder der Pflegebedürftige müssen Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragen. Neben dem Wunsch auf Leistungen gilt dies auch wenn der Pflegebedürftige in andere
Pflegestufen der Pflegeversicherung eingestuft werden möchte. Leistungen werden in der Regel bei einem Erstantrag frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Den Antrag kann entweder die versicherte Person selber, oder eine von ihm bevollmächtigte Person, bzw. der gesetzliche Vertreter stellen. Bei der Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den medizinischen Dienst, oder den Sozialmedizinischen Dienst ein Gutachten zu Erstellen um die Pflegebedürftigkeit der Person festzustellen. Dies geschieht mit einem vorher angemeldeten Hausbesuch eines Gutachters bei dem Pflegebedürftigen zu Hause. Bei der Einstufung des medizinischen Dienstes in die Pflegestufe I wird dem Pflegebedürftigen eine erhebliche Pflegebedürftigkeit bescheinigt, bei der er mind. 90 min. pro Tag Hilfe benötigt. Für die häusliche Pflege wird eine Geldleistung in Höhe von 205 € je Monat gewährt, wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen beträgt die Leistung 384 €, und bei einer teilstationären Pflege ebenfalls 384 €. Bei der Einstufung in die Pflegestufe II die eine schwere Pflegebedürftigkeit anzeigt, wobei der Pflegebedürftige mindestens 180 min. pro Tag eine Hilfe benötigt zahlt die Pflegekasse für die häusliche Pflege 410 €, bei einer Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst 921 €, und bei der teilstationären Pflege ebenfalls 921 €. Bei der Einstufung in die Pflegestufe III die eine schwerste Pflegebedürftigkeit anzeigt, wobei der Pflegebedürftige pro Tag mindestens 300 min. eine Betreuung benötigt zahlt die Pflegeversicherung bei der häuslichen Pflege 665 €, bei der Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst 1432 €, und bei der teilstationären Pflege ebenfalls 1432 €.