Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es häufig im Leistungsfall zu Problemen, mit denen Versicherungsnehmer nicht gerechnet haben. Sie treten vordergründig dann auf, wenn die Versicherten die vereinbarten Leistungen in Anspruch nehmen möchten. In diesen Situationen treten zwei Problemkreise in den Fokus.
Oft beruft sich die Versicherung in diesen Situationen auf eine Verletzung bei der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit. Nicht selten behauptet die Berufsunfähigkeitsversicherung aber auch, dass eine Berufsunfähigkeit bei dem Versicherungsnehmer nicht vorliegt. Am häufigsten tritt jedoch eine mögliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit auf. Diese lässt sich deutlich schwieriger lösen als die Frage, ob die Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Bei diesem Problem können Versicherte entstehende Schwierigkeiten über die Vertragsauslegung, sowie ein Sachverständigenguthaben klären.
Die Problematik der behaupteten Anzeigeobliegenheitsverletzung kommt auch heute vergleichsweise häufig vor. Dies liegt unterschiedlichen Aspekten zu Grunde. Vor allem in der Vergangenheit wurden Berufsunfähigkeitsversicherungen häufig bei minder qualifizierten Maklern oder Vermittlern abgeschlossen. Infolge dessen wurden Gesundheitsfragen, die sich beispielsweise auf bestehende Erkrankungen oder Krankheitszeiten konzentrierten, rasch durchgegangen, nicht selten aber auch übergangen.
Dieses Problem konnte bis heute in vielen Fällen nicht vollständig aus der Welt geschafft werden. Noch immer werden die Gesundheitsfragen beim
Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung in einzelnen Fällen nicht ausreichend berücksichtigt. Kommt es dann zur Berufsunfähigkeit, wird von Seiten des Versicherers darauf verwiesen, dass die Fragen bei der Antragstellung nicht korrekt oder unvollständig beantwortet wurden.
Demnach liegt eine Verletzung der Obliegenheit vor. Versicherer verweisen im Zuge dessen häufig darauf, dass der Versicherungsnehmer die Gesellschaft arglistig getäuscht hat. Nach aktuellem Recht wird der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn die Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer arglistig verletzt wurde. Wurde die Obliegenheit dagegen lediglich fahrlässig verletzt, besteht für den Versicherer nur die Möglichkeit die Leistungen zu kürzen. Demnach ist es für den Versicherungsnehmer entscheidend, dass der Vorwurf der Arglist behoben wird. Andernfalls gestaltet sich das Resultat für den Versicherten bitter.