Auch Akademiker und Beamte haben die Möglichkeit in der
privaten Krankenversicherung die soziale Schutzfunktion des Standardtarifs in Anspruch zu nehmen.
Der Versicherungsschutz im Standardtarif ist mit dem Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zu vergleichen (GKV). In der PKV erfüllt dieser Tarif der brancheneinheitlich ist und mit einem gesetzlichen Höchstbeitrag belegt ist eine soziale Schutzfunktion. Genau aus diesem Grund ist der Standard Tarif vom Gesetzgeber her nur für eine bestimmte im § 257 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V (SGB V) definierte Personnengruppe geöffnet. Zu diesen Personnengruppen zählen auch
Akademiker und Beamte in der privaten Krankenversicherung. Zusatzversicherung, mit Ausnahme von Auslandreisekrankenversicherung, sind ausgeschlossen. Die definierten Leistungen im Sozialgesetzbuch V besagen das diese mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Eine weitgehende Übereinstimmung muss gewährleistet sein, müssen aber von den Leistungen her nicht identisch sein.
Einzige Abweichung zur gesetzlichen Krankenversicherung ist die uneingeschränkte Europageltung.
Die Beitragsgarantie im Standardtarif besagt, das der Beitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht übersteigen darf.
Die tatsächliche Höhe des zu zahlenden Beitrages muss allerding im Einzelfall ermittelt werden. Je jünger der Versicherungsnehmer und je länger die Vorversicherungzeit, desto günstiger wird der Beitrag bei einem Wechsel in den Standardtrif. Begründet wird es damit das die bei einem Wechsel in den Standardtarif bei demselben Unternehmen angerechnet werden. Der Beitrag in einem beihilfekonformen Standardtarif für Beamte ist der Beitrag anteilig begrenzt. Bei einem angenommenen 50 % Versicherungsschutz beträgt der Höchstbeitrag 50 %
des GKV-Höchstbeitrags.
Auch für Ehepaare oder Lebenspartner von Akademiker oder Beamte gibt es Besonderheiten!
Wenn beide im Standardtarif versichert sind und das Gesamteinkommen unter
Beitragsbemessungsgrenze liegt dann zahlen beide Lebenspartner oder Ehepartner zusammen maximal 150% des durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag.
Für Beamte gilt im beihilfekonformen Standardtarif die entsprechende anteilige Regelung.
Wer kann sich im Standardtarif versichern??
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Desweitern muss die versicherte Person für einen Wechsel mindestens 10 Jahre in einem für Arbeitgeber zuschussberechtigter Tarif versichert gewesen sein.
Alle Tarife die eine vollen Krankenversicherung schütz bieten erfüllen diese Voraussetzungen. Dazu zählen vor allem nicht ergänzend zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeschlossene Zusatztarife.
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Ein Wechsel in den Standardtarif ist auch vor Erreichen des 65. Lebensjahr möglich, nämlich zum 55. Lebensjahr, wenn das Arbeitseinkommen und der
Versicherungspflichtgrenze (2007/47.700.-€) liegt und mindesten 10 Jahre Vorversicherungszeit in einem zuschussberechtigten Tarif vorzuweisen ist.
Beamte und Familienangehörige ab dem 55. bzw. dem 65. Lebensjahr.
Bei Beamten gelten dieselben Voraussetzungen zum Wechsel in einem beihilfekonformen Standardtarif wie oben genannt.
Bei Gründen von vorzeitiger Rente aufgrund Erwerbsunfähigkeit ist ein Wechsel auch vor dem 55. Lebensjahr möglich.
Folgende Voraussetzungen sind hierfür notwendig.
Vorversicherungszeit von 10 Jahre in einem zuschussfähigen Tarif
Gesamteinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze.
Bezug eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.