Für die Vergabe von Krediten verlangen Banken, öffentliche Stellen und Privatpersonen als Kreditnehmer in der Regel die Stellung von Kreditsicherheiten vom Kreditnehmer zur Minderung des Kreditrisikos und der Sicherung der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Mit der
Kreditbesicherung wird es dem Kreditgeber ermöglicht, im Falle einer Insolvenz den wirtschaftlichen Ausfall in nicht unerheblichem Maße zu verringern.
Die Kreditbesicherung stellt dabei oft ein zusätzlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft dar, über welches ein Dritter verpflichtet wird, im Falle der Verletzung der Leistungspflicht durch den Schuldner, an dessen Stelle für die Pflicht zu haften. Insbesondere in der Gründungsphase eines Unternehmens wird eine erhöhte Nachfrage nach Fremdkapital die Stellung von Kreditsicherheiten notwendig machen. In welcher Form diese gestellt werden sollen, ist bereit im Businessplan im Rahmen der Erstellung des Finanzierungsplanes zu berücksichtigen. Unterschieden werden können als Möglichkeiten der Kreditsicherung Pfandrechte an Rechten, Garantien, Bürgschaften, Eigentumsvorbehalte, Abtretungen an Forderungen und Sicherungsübereignungen.
Die Kreditsicherheiten können nach dem Gegenstand der Inanspruchnahme in Personen- und Sachsicherheiten, nach dem Rechtscharakter in akzessorische und nicht akzessorische Sicherheiten, und nach dem Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage zur Kreditsicherung in originäre Sicherheiten und derivative Sicherheiten, die erst durch die Kautelpraxis entwickelt wurden, unterschieden werden.