Computersoftware ist nicht immer ganz billig. Daher greifen heutzutage viele Unternehmer, aber auch Privatpersonen, zunehmend auf gebrauchte Software zurück. Bei der „Second-Hand-Software“ handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, bei dem es zu keinerlei Verschleißerscheinungen kommen kann. Somit ist die Software keinesfalls schlechter als neue, teurere Ware. Allerdings sollte beim An- und auch beim Verkauf einiges beachtet werden. Wird zum Beispiel die Software über den Software-Hersteller dem Erstkäufer ausschließlich über das Internet durch Herunterladen zur Verfügung gestellt und dabei kein abtretbares Nutzungsrecht eingeräumt ist damit die Übertragung der Lizenz an Dritte untersagt.
Dadurch wird der Weiterverkauf schnell rechtswidrig. Das OLG Frankfurt am Main hat dies noch deutlicher konkretisiert: Wer demnach behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, muss diesen Erwerb auch beweisen können. Fehlt also ein Lizenzdokument sollte man stutzig werden. Der Gebrauchtsoftwarehandel ist in den letzten Jahren stetig angestiegen und immer mehr Fälle wurden letztendlich vor Gericht ausgetragen. Einer dieser Fälle wurde im Jahr 2008 am LG München entschieden: Hier wurde das Urteil zugunsten eines grundsätzlichen Veräußerungsrechts entschieden. Die Übertragung von Nutzungsrechten kann aber nur durch eine Zustimmung des Urhebers erfolgen. Der Käufer muss auf alle Fälle eine lückenlose Kaufkette für
gebrauchte Software Lizenzen nachweisen können. Angefangen vom ursprünglichen Lizenzvertrag über jeden weiteren Käufer danach muss alles fein säuberlich dokumentiert sein. Sind diese Unterlagen nicht vorhanden und die Software wird trotzdem genutzt, besteht der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung. Wenn dann auch noch der Hersteller Wind davon bekommt, rechnet sich der Kauf einer gebrauchten Software auf keinen Fall mehr – ganz zu schweigen vom vielen Ärger, der damit verbunden ist. Der Kauf von gebrauchter Software mit gültiger Lizenz ist also gar nicht so einfach und unproblematisch wie manch einer denkt.