Mit dem Baby und Fahrrad unterwegs - ADFC: Babys nicht im Tragetuch mitnehmen

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eingetragen am
2010-08-30 10:15:52
von: Bettina Cibulski

Mit dem Baby und Fahrrad unterwegs - ADFC: Babys nicht im Tragetuch mitnehmen

Wenn Eltern ihre Kinder in einem Tragetuch oder in einer Rückentrage am Körper statt in einem Kindersitz auf dem Fahrrad befördern, sollten sie das Risiko bedenken. Gesicherte Erkenntnisse über eine Gefährdung durch die Kindermitnahme am Körper sind zwar nicht bekannt, aber im Zweifel sind Säuglinge in einer Babyschale eines speziellen Kindertransportrads oder Fahrradkinderanhängers besser aufgehoben. Das berichtet der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in der aktuellen Ausgabe seines Mitgliedermagazin Radwelt.

In den mitgelieferten Gebrauchsanweisungen von Babytragen und Tragetüchern schließen Hersteller unter anderem das Radfahren aus. „Eltern, die eine Warnung oder ein ausdrückliches Verbot des Produzenten nicht beachten, müssen damit rechnen, dass ihnen ein grob fahrlässiges Mitverschulden an den Unfallfolgen zur Last gelegt wird“, sagt ADFC-Rechtexperte Roland Huhn. Das hätte zur Folge, dass Schadensersatzansprüche des Kindes gekürzt werden können – bei bleibenden Beeinträchtigungen mit finanziellen Folgen für sein ganzes Leben, so Huhn weiter.

Ist keine Gebrauchsanweisung vorhanden, kann den Eltern aber kein Mitverschulden angelastet werden. Richtungsweisenden Charakter hat hier ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle in einem ähnlich gelagerten Fall. Darin ging es zwar um einen Unfall eines 17-jährigen, der einen Fünfjährigen in einem Kindersitz auf dem Fahrrad mitnahm. Der Mutter des verletzten Kindes konnte aber mangels einer Gebrauchsanweisung nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich bewusst oder in fahrlässiger Unkenntnis über Sicherheitshinweise des Herstellers hinweggesetzt. So erhielt ihr Kind vom Unfallverursacher vollen Schadensersatz (Az. 14 U 179/07).

Der 17-jährige Fahrer hatte einen Zusammenstoß mit einer Straßenbahn verschuldet, bei dem das Kind schwer verletzt wurde. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers meinte, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt und den Schaden grob fahrlässig mit verursacht, weil ihr Sohn mit 25,5 Kilogramm für den vorn angebrachten Kindersitz zu schwer gewesen sei. Die StVO bestimmt jedoch nur, dass das Kind unter sieben Jahre und der Fahrradfahrer über 16 Jahre alt sein muss. Beide Bedingungen seien erfüllt gewesen, urteilten die Richter. Die DIN-Norm für Kindersitze sieht außerdem ein maximales Körpergewicht von 15 Kilogramm auf dem vorderen Kindersitz vor. Das konnte die Mutter aber ohne Bedienungsanleitung nicht wissen.



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