Zukünftig fallen praktisch alle Kapitaleinkünfte von privaten Anlegern -
also Zinserträge von Geldeinlagen, Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren, Dividenden, Investmentfonds oder Termingeschäften,
nunmehr aber auch Zertifikatserträge und Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften, die keine Immobilien betreffen - die nach dem
31.12.2008 zufließen, unter eine neue Form der Besteuerung.
Die neu eingeführte, erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 greifende
Abgeltungssteuer unterwirft sämtliche Einkünfte einem pauschalen Steuersatz
von 25 Prozent; dieser wird direkt von den Schuldnern beziehungsweise
Zahlstellen einbehalten und an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Hinzu
kommen der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 Prozent sowie die anteilige
Kirchensteuer, die ebenfalls - Letztere voraussichtlich erst ab 2011 - als
Quellensteuer abgeführt werden. Ausländische Einkünfte werden ebenso
behandelt, allerdings muß der Steuerpflichtige sie hier ordnungemäß
gegenüber der Finanzverwaltung anzeigen.
Mit diesem Abzug, der vollkommen anonym abgewickelt wird, sind alle
steuerlichen Verbindlichkeiten erledigt und die Einnahmen bleiben bei der
Einkommensteuererklärung außen vor; damit wird der Kontenabruf nach § 93 der
Abgabenordnungen beinahe vollständig gegenstandslos und durch die
Neuregelung auf Sonderfälle beschränkt.
Ein neuer Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Ledige respektive 1602 Euro
für Verheiratete ersetzt die ursprüngliche Kombination aus Freibetrag und
Werbungskostenpauschale. Auf den ersten Blick ergibt sich kein Unterschied,
da die Summen identisch sind; neu ist jedoch, daß zukünftig ein über den
Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.
Ersatzlos entfällt ebenfalls das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und
ähnliche Erträge.
Weiterhin können Verluste aus Kapitalgeschäften in nachfolgende Jahre
vorgetragen werden, allerdings gibt es erhebliche Einschränkungen in der
Verrechenbarkeit; sie dürfen lediglich mit Gewinnen gleicher Herkunft
saldiert werden. Übergangsfristen bis 2013 sollen es dem Steuerpflichtigen
ermöglichen, Altverluste im Wesentlichen auszugleichen.
Steuerpflichtige mit geringen Einkünften können auch weiterhin per
Nichtveranlagungsbescheinigung den Steuerabzug vermeiden; sie haben
ebenfalls die Möglichkeit, anstelle der Pauschalbesteuerung ihre Einnahmen
in der Einkommensteuererklärung anzugeben, um so eine eventuelle Überzahlung
seitens der Finanzverwaltung erstattet zu bekommen. Auch bleibt die
bisherige Vorgehensweise, Zinserträge durch Freistellungsaufträge steuerfrei
zu belassen, uneingeschränkt bestehen.