Beispielrechnung für ein Fahrtenbuch

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eingetragen am
2011-11-23 15:44:48
von: Michael Mühl

Beispielrechnung für ein Fahrtenbuch

Wenn ein Fahrtenbuch geführt wird, ergeben sich für Unternehmen und einzelne Selbstständige daraus sehr oft steuerliche Vorteile gegenüber der Pauschalwertmethode bei der Berechnung eines geldwerten Vorteils durch die private Fahrzeugnutzung. Die Pauschalwertmethode versteuert grundsätzlich monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs, bei der Versteuerung auf der Grundlage eines Fahrtenbuchs hingegen werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer laut Fahrtenbuch auf dienstliche und private Fahrten aufgeteilt. Viele Selbstständige fahren mit relativ hochpreisigen Fahrzeugen sehr viel, davon aber sehr wenig privat. Wenn ein Fahrzeug zum Beispiel 30.000 Euro kostet, würden nach der Pauschalwertmethode, die bei überwiegender (mehr als 50 Prozent) Nutzung des Fahrzeugs angesetzt werden kann, monatlich 300 Euro als geldwerter Vorteil für die private Pkw-Nutzung versteuert. Fährt der Selbstständige jedoch in Wahrheit 30.000 km jährlich und unterstellt man pro Kilometer Kosten von 33 Cent (Kraftstoff, Wartung/Pflege, Inspektionen, Reifenwechsel, Versicherungen und Leasingrate oder degressive Abschreibung), dann wären bei einem Nutzungsanteil von 15 Prozent für Privatfahrten nur noch 30.000 km / 12 Monate = 2.500 km x 15 Prozent = 375 km x 33 Cent = 123,75 Euro zu versteuern. Dieses Beispiel dürfte relativ lebensnah sein und beweist, dass sehr viele Selbstständige durch die Führung eines Fahrtenbuchs steuerliche Vorteile erlangen. Darüber hinaus haben sie einen viel besseren Überblick über ihre dienstlichen und privaten Fahrten und können sich besser auf die tatsächlich entstehenden Kosten einstellen.

Ein Fahrtenbuch ist auch deshalb vorteilhafter, weil die überwiegende betriebliche Nutzung nachgewiesen werden muss und das Finanzamt hier stets Zweifel anmelden kann. Das Fahrzeug eines Selbstständigen kann auch als Privatfahrzeug gewertet werden, oder es wird als gewillkürtes Betriebsvermögen bei einem Nutzungsanteil zwischen 10 bis 50 Prozent für dienstliche Fahrten gewertet. In solchen Fällen muss ohnehin ein Fahrtenbuch geführt werden, um die entsprechenden Kosten steuerlich geltend zu machen.



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