Ein Unternehmer oder Selbständiger kann durch einen Dritten begründet, aber auch unbegründet haftpflichtig gemacht werden. Für solche Fälle ist eine Betriebshaftpflichtversicherung anzuraten. Diese deckt das Risiko solcher Ansprüche auf Schadenersatz ab. Außerdem gehören die Prüfung und die eventuelle Abweisung der Ansprüche durch das Gericht zu den Leistungen der Betriebshaftpflicht.
Bei dieser Versicherung für Unternehmen sind vorrangig Personen- und Sachschäden abgesichert. Hierbei werden ausschließlich Ansprüche, die aus einem Schaden heraus entstanden sind abgesichert. Die durch die Versicherung abgesicherten Leistungen sind ausdrücklich im Versicherungsvertrag benannt. Sie beziehen sich auf die jeweilige Tätigkeit des Unternehmens und seiner Mitarbeiter. Nicht im Leistungsumfang der Versicherung enthalten sind Ansprüche aus nicht erfüllten Leistungen des Versicherungsnehmers oder auf Grund der Unterlassung von bestimmten, vertraglich vereinbarten Handlungen.
Der Versicherer übernimmt bei Eintreten eines Versicherungsfalles die Kostenübernahme für begründete Ansprüche. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Ansprüche an das Trägerunternehmen, an eine selbständige Person oder an Mitarbeiter eines versicherten Unternehmens gerichtet werden. Diese Personengruppen sind in einer
Betriebshaftpflicht mitversichert. Eine Leistung vom Versicherer wird jedoch nur gewährt, wenn der Schaden, der in Anspruch gestellt wird, während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen entstand.
Die Schadensersatzansprüche müssen bestimmten gesetzlichen Normen entsprechen. Diese Normen werden Haftungsnormen genannt. Wenn sich also ein Geschädigter mit Schadensersatzansprüchen an den Vertragspartner wendet, muss er sich auf eine Haftungsnorm beziehen.