In Deutschland sind fünf Formen der betrieblichen
Rentenversicherungen bekannt: Direkt- oder Pensionszusage, Unterstützungskassen, Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds.
Bei einer Direkt- oder Pensionszusage bezahlt der Arbeitgeber die Leistungen zur betrieblichen Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer wird erst dann steuerpflichtig, wenn er die Versicherungsleistungen beansprucht. Bei einem Insolvenzfall entstehen durch eine Absicherung von Direkt- bzw. Pensionszusagen zusätzliche Versicherungskosten.
Unterstützungskassen sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen von mehreren Unternehmen. Im Versicherungsfall des Arbeitnehmers werden die Leistungen von der Unterstützungskasse ausgezahlt. Sind die Leistungen in Anspruch genommen worden, sind sie sofort einkommensteuerpflichtig. Der Leistungsanspruch besteht dabei gegenüber dem Arbeitgeber. Bei einem Insolvenzfall müssen die Leistungen der betrieblichen Rentenversicherung beim Pensionsversicherungsverein abgesichert werden.
Direktversicherung wird vom Arbeitgeber im Rahmen einer Lebensversicherung für den Arbeitnehmer abgeschlossen.
Seit 2005 werden später in Anspruch genommene Leistungen besteuert und nicht so wie vor 2005 die Beiträge. Die Beiträge werden steuerfrei, wenn sie die Grenze von 4 Prozent nicht überschreiten.
Pensionskassen tragen mehrere Unternehmen zusammen. Der Arbeitgeber kann eine eigene Pensionskasse gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beitreten. Die Beiträge werden als Betriebsausgaben abgezogen und erst beim Leistungsbezug versteuert. Pensionskassen ähneln sich den Lebensversicherungen und müssen sich nicht gegen Insolvenz absichern.
Pensionsfonds werden von Arbeitgebern selbst über eine Versicherung oder eine Bank gegründet. Während der Arbeitgeber die Beiträge zahlt, kann der Arbeitnehmer deren Höhe durch eigene Einzahlungen freiwillig ändern. Die Beiträge in die Pensionsfonds können wahlweise vor- oder nach dem Rentenanspruch besteuert werden.
Das Kapital wird beim Pensionsversicherungsverein abgesichert.