Die private Krankenversicherung ist seit Beginn des Jahres verpflichtet einen sogenannten Basistarif anzubieten. Hintergrund ist die geltende Gesundheitsreform und deren Maßnahmen, die unter anderem diese Verpflichtung der privaten Krankenversicherung für einen Basistarif gesetzlich festlegen. Eine Klage führender Versicherungsanbieter wurde seitens des Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Bundesgesundheitsministeriums abgewiesen. Sie hatten gegen die Gesundheitsreform geklagt und diese als Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit gewertet. Das Bundesverfassungsgericht widersprach dieser Argumentation nicht, stellte jedoch die Rechte der Bürger auf eine finanzierbare Krankenversicherung darüber. Doch was beinhaltet der gesetzlich festgelegte Basistarif. Zunächst einmal ist der Basistarif im Umfang der Leistungen an die der gesetzlichen Krankenversicherungen angelehnt. Der monatliche Beitrag ist mit 570€ brancheneinheitlich und an die Höchstsätze der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnt. Doch das besondere ist, dass die private Krankenversicherung nun keinen Antragssteller mehr auf Grund von Krankheit, oder Alter und den damit verbundenen unkalkulierbaren Folgekosten ablehnen darf. Die private Krankenversicherung ist durch den Basistarif zukünftig verpflichtet jeden Antragssteller einen Tarif anzubieten und gegebenenfalls zu versichern. Jedoch ist die
private Krankenversicherung weiterhin nicht die Kasse für Jedermann. Angestellte und Arbeiter können nur unter bestimmten Voraussetzungen in die private Krankenversicherung wechseln. So wurde die Sperrfrist für einen Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung für Arbeitnehmer nun sogar auf drei Jahre erhöht.