Von Beruf Detektiv - Juristische Grundlagen

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eingetragen am
2008-07-23 15:17:29
von: Winfried Strauss

Von Beruf Detektiv - Juristische Grundlagen

Der Beruf des Detektivs ist allen aus Büchern oder dem Fernsehen bekannt und erfreut sich deshalb großer Beliebtheit und Interesse. Gesetzliche Regelungen für diesen Berufsstand gibt es im Deutschen Recht fast keine, so dass lediglich eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt nötig ist, da es derzeit trotz vieler Bestrebungen noch keine spezielle Ausbildung für den Beruf des Detektivs gibt. Dabei überprüft das Gewerbeamt die Zuverlässigkeit des Detektivs, wozu er ein Führungszeugnis und in der Regel auch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen hat. Nach der Gewerbeanmeldung kann der Detektiv dann selbständig oder als Angestellter in einer Detektei tätig werden, wobei sich der Tätigkeitsbereich vorrangig auf das Privatrecht, vor allem auf Ermittlungen im Arbeits- und Patentrecht, sowie dem Unterhalts- und Sorgerecht erstreckt. Eine Ausnahme bildet insofern der Ladendetektiv, der gemäß § 34 a GewO dem Bewachungsgewerbe zuzuordnen ist und deshalb eine besondere Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer ablegen und bestehen muss.

Entschließt sich ein Privatmensch oder ein Unternehmen für die Beauftragung eines Detektivs kommt grundsätzlich ein Dienstleistungsvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB zustande, da der Detektiv lediglich seine Dienstleistung zur Verfügung stellen kann und keinen bestimmten Erfolg schuldet.

Aufgrund der Tatsache, dass es für Detektive keine gesetzlichen Regelungen und damit keine Sonderrechte oder hoheitlichen Befugnisse gibt, handelt es sich juristisch um Privatleute, die mit den "Jedermanns-Rechten" arbeiten, wie zum Beispiel dem allgemeine Festnahmerecht des § 127 StPO. Da es im Rahmen der Ermittlungen, zum Beispiel bei einer Observation, vorkommen kann, dass der Detektiv auch in die Rechte der Bürger, vor allem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG eingreift, muss er sorgfältig abwägen, ob das Interesse des Auftraggebers schwerer wiegt als das Interesse der Betroffenen. Juristischen Laien fällt diese Abwägung oftmals schwer, so dass es wie in jedem Gewerbe "schwarze Schafe" geben kann, die sich in rechtlichen Grauzonen aufhalten oder sogar zu unzulässigen Methoden, wie zum Beispiel einer gemäß § 201 StGB verbotenen Tonbandaufnahme von nichtöffentlich gesprochenen Worten, greifen und sich somit strafbar machen. Als Auftraggeber sollte man daher darauf achten, dass ein Detektiv beauftragt wird, der wie die Detektei Augsburg in verschiedenen Verbänden Mitglied ist, die auf die Seriosität des Gewerbes Wert legen und sich an rechtlich erlaubte Mittel und Methoden halten.



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